Gesundheitsförderung



Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung

Durch das Jahressteuergesetz 2009, geregelt im § 3 Nr. 34 EStG, wurde eine neue Steuerbefreiungsvorschrift eingeführt. 
Danach sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu einem Freibetrag von 500€ im Jahr je Arbeitnehmer steuerfrei. 
Begünstigt sind Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands, wie Reduzierung von Bewegungsmangel, Stressbewältigung und Entspannung sowie Vermeidung von Fehlernährung. 

Voraussetzungen:

  • 1. Es muss sich um Leistungen des Arbeitgebers handeln, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
  • 2. Es muss sich um Leistungen handeln, die zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung beitragen.
  • 3. Die Leistungen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, das heißt, sie müssen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens „Prävention der Krankenkassen“ gerecht werden.
  • 4. Die Leistungen dürfen 500€ im Kalenderjahr nicht übersteigen. Wird der Freibetrag überschritten, so ist die übersteigende Differenz steuerpflichtig.

Beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten für Gesundheitskurse oder physiotherapeutischen Therapien um z. B. berufsbedingt entstandene Rückenschmerzen zu lindern, muss er die Gebühren gar nicht unmittelbar selbst an den Veranstalter oder Physiotherapeuten überweisen- auch Barzuschüsse an die Beschäftigten für extern durchgeführte Maßnahmen sind in diesem Steuergesetz begünstigt. Außerdem muss die Zuwendung nicht auf die monatliche 44 € Freigrenze für Sachzuwendungen angerechnet werden.